b) Die Widerrufbarkeit rechtskräftiger Baubewilligungen ist zusätzlich eingeschränkt, wenn die Bauherrschaft aufgrund der Baubewilligung bereits erhebliche Arbeiten ausgeführt hat.18 Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2019 eine Liste der bereits getätigten und der bis und mit April 2019 geplanten Planungs- und Bauarbeiten eingereicht. Nach Art. 43 Abs. 2 BauG sind nur Arbeiten zu berücksichtigen, die aufgrund der Baubewilligung, d.h. nach deren rechtskräftiger Erteilung, ausgeführt wurden. Vor Erteilung der Baubewilligung vorgenommene Projektierungsarbeiten sind demnach nicht einzubeziehen.