27 Abs. 1 Informationsgesetz13 wären im vorliegenden Baubeschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Aus den Vorakten des Regierungsstatthalters14 wird nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vergeblich um Akteneinsicht ersucht hätte. Ihre Beschwerde vom 7. Januar 2019 hat sie ausführlich begründet. Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin umfassende Gelegenheit zur Akteneinsicht erhalten und diese auch wahrgenommen. Soweit im vorinstanzlichen Verfahren ihr Anspruch auf Akteneinsicht nicht vollständig erfüllt wurde, ist dies im Beschwerdeverfahren geheilt worden. 4. Widerruf