b) Gemäss Art. 23 VRPG haben die Parteien grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten. Behauptete Verletzungen dieses Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz im Verfahren betreffend Widerruf der Baubewilligung wären im Beschwerdeverfahren zu prüfen. Es ist nicht klar, ob die Beschwerdeführerin dem Regierungsstatthalter als Vorinstanz eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts vorwirft, oder ob sich der Vorwurf allenfalls gegen die Gemeinde richtet. Verletzungen des allgemeinen Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 27 Abs. 1 Informationsgesetz13 wären im vorliegenden Baubeschwerdeverfahren nicht zu prüfen.