b) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gelten im Baubeschwerdeverfahren unwidersprochene Beschwerderügen nicht als anerkannt. Es gilt der sogenannte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig feststellt und in Art und Umfang der Ermittlungen nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden ist.10 Ferner wendet die Behörde das Recht von Amtes wegen an.11 Sie ist dabei nicht an die Begründungen in den Parteieingaben gebunden.12 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 9 Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin vom 9. März 2019, S. 2