a) Die Beschwerdeführerin beantragt den Widerruf der Baubewilligung vom 11. November 2013. Zur Begründung führt sie an, die Publikation im Baubewilligungsverfahren sei fehlerhaft gewesen, da nötige Ausnahmegesuche nicht publiziert worden seien; die Gemeinde sei befangen; es sei ihr keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden; das Bauvorhaben überschreite die zulässige Ausnützungsziffer und weitere Vorschriften bezüglich Gebäudemasse, Abstände, Spielplatz und Erschliessung.