Die BVE kann als Beschwerdeinstanz keine Baueinstellung gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG verfügen. Die Baupolizei ist Sache der zuständigen Gemeindebehörde.7 Diese hat auf Anzeige der Beschwerdeführerin hin ein baupolizeiliches Einschreiten geprüft. Der Entscheid der Gemeinde im Baupolizeiverfahren bildete Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in Sachen RA Nr. 120/2018/74 der BVE. Im vorliegenden 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 5 BVR 1990 S. 424 E. 3 f. 6 Beschwerde vom 7. Januar 2019, S. 16 7 Art. 45 Abs. 1 BauG RA Nr. 110/2019/7 5