c) Nicht einzutreten ist dagegen auf das Rechtsbegehren betreffend Aufhebung der Baubewilligung vom 11. November 2013. Diese ist in Rechtskraft erwachsen. Die BVE ist deshalb bereits mit Entscheid vom 12. November 2018 (RA Nr. 110/2018/128) auf den Antrag der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Baubewilligung nicht eingetreten. Der für diesen Entscheid erhebliche Sachverhalt ist unverändert geblieben. Die Eintretensvoraussetzungen sind daher auch im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt.