Zur Beschwerde gegen einen Widerrufsentscheid ist legitimiert, wer in einer besonderen Beziehungsnähe zur Streitsache steht.5 Die Beschwerdeführerin, deren Widerrufsgesuch abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Entscheid formell beschwert. Als Eigentümerin von Nachbarparzellen zum Baugrundstück ist sie durch die Verweigerung des Widerrufs der Baubewilligung auch materiell beschwert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Regierungsstatthalters vom 19. Dezember 2018 und den Widerruf der Baubewilligung vom 11. November 2013 beantragt.