a) Angefochten ist der mit "Entscheid im Baupolizeiverfahren" betitelte Entscheid des Regierungsstatthalters von Thun vom 19. Dezember 2018. Beim Entscheid über ein Begehren um Widerruf einer Baubewilligung handelt es sich jedoch nicht um einen Baupolizeientscheid, sondern um einen Bauentscheid. Dies ergibt sich aus der Systematik des Baugesetzes, in dem der Widerruf der Baubewilligung (Art. 43 BauG) unter dem Titel 1.6 "Baubewilligungsverfahren" behandelt wird. Folgerichtig sieht Art. 43 Abs. 3 BauG vor, dass eine Widerrufsverfügung wie ein Bauentscheid angefochten werden kann. Dasselbe gilt für einen Entscheid, mit dem der beantragte Widerruf verweigert wird.3