Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Die Beschwerdeführerin hält mit Schlussbemerkungen vom 9. März 2019 an ihrer Beschwerde fest. Die Gemeinde hat mit Eingabe vom 12. März 2019 auf Schlussbemerkungen verzichtet. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Schlussbemerkungen vom 20. März 2019 das Nichteintreten bzw. die Abweisung der Beschwerde. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen