Die Beschwerdegegnerin reichte auf Aufforderung des Rechtsamts eine Auflistung der gestützt auf die Baubewilligung vom 11. November 2013 bereits ausgeführten und der bis und mit April 2019 geplanten Arbeiten ein, unter Nennung der jeweiligen Kosten. Das Rechtsamt erhob ausserdem bei der Gemeinde Informationen über erfolgte Abparzellierungen vom Baugrundstück und holte die Baubewilligungsakten zu Gebäuden auf abparzellierten Flächen ein.