4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 14. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2019, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Die Gemeinde nahm mit Eingabe vom 17. Januar 2019 im konnexen Verfahren RA Nr. 120/2018/74, dessen Akten im vorliegenden Verfahren 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und