c) Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wurde demnach grundsätzlich zu Recht angeordnet. Die Formulierung in Dispositivziffer 3.1.3, Absatz 1 des angefochtenen Entscheids geht aber insofern zu weit, als die Zuführung zu nicht störendem Gewerbe angeordnet wird. Es besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Verpflichtung, in diesen Räumlichkeiten ein Gewerbe zu betreiben; auch eine Zuführung zur Wohnnutzung wäre rechtmässig. Die Formulierung der Anordnung ist daher von Amtes wegen so anzupassen, dass der Prostitutionsbetrieb in den fraglichen Räumlichkeiten einzustellen ist. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist von zwei Jahren ab Rechtskraft des Entscheids ist nicht zu