b) Es ist unbestritten, dass in den fraglichen Räumlichkeiten ohne entsprechende Bewilligung ein Prostitutionsbetrieb geführt wird. Der Betrieb der Beschwerdeführerin besteht am fraglichen Standort seit 2010.22 Die Gemeinde hat sie im Jahr 2013 und erneut im Jahr 2015 auf die fehlende Zonenkonformität bzw. die Möglichkeit baupolizeilichen Vorgehens aufmerksam gemacht.23 Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Recht nicht darauf, dass wegen Untätigkeit der Behörde (vgl. Art. 46 Abs. 3 BauG) auf die Wiederherstellung zu verzichten sei.24 21 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1 22 Vgl. Beschwerdebeilage 3 23 Vgl. Beschwerdebeilagen 6 und 7.