Die Vorinstanz hat in Dispositivziffer 3.1.3 des angefochtenen Entscheids angeordnet, dass der rechtmässige Zustand im Sinne der Erwägungen wieder herzustellen sei, d.h. die fraglichen Räumlichkeiten wieder dem nicht störenden Gewerbe zuzuführen seien. Sie setzte dafür eine Frist von 2 Jahren ab Rechtskraft des Entscheids an und verpflichtete die Bauherrschaft und die Grundeigentümerin, der Baupolizeibehörde der Stadt Bern die Vollendung der Wiederherstellung zu melden. Sie drohte die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an.