Zunächst ist das Interesse der Beschwerdeführerin zu relativieren, weil ein Standortwechsel möglich erscheint und der Beschwerdeführerin zuzumuten ist. Es besteht ausserdem ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung zonenfremder Nutzungen, insbesondere an der Vermeidung der mit dem Prostitutionsgewerbe verbundenen u.a. ideellen Immissionen in Wohnquartieren, auch unabhängig von konkreten Beanstandungen von Anwohnern.