In Ermangelung von besonderen Verhältnissen kann keine Ausnahme bewilligt werden und die übrigen Voraussetzungen (Vereinbarkeit mit öffentlichen und wesentlichen nachbarlichen Interessen) brauchen nicht geprüft zu werden. Im Übrigen würde die Interessenabwägung trotz des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten grossen persönlichen Interesses (Bestreitung ihres Lebensunterhalts mit dem Betrieb, dessen Existenz sie bei Aufgabe des bisherigen Standorts als gefährdet sieht) zu ihren Ungunsten ausfallen. Zunächst ist das Interesse der Beschwerdeführerin zu relativieren, weil ein Standortwechsel möglich erscheint und der Beschwerdeführerin zuzumuten ist.