c) Es mag zutreffen, dass das Finden geeigneter Mieträumlichkeiten für einen Prostitutionsbetrieb aufgrund der Besonderheiten des Gewerbes schwierig ist. In gemischten und Gewerbezonen dürften sich aber Alternativstandorte finden lassen, an denen die vom Prostitutionsgewerbe ausgehenden Immissionen tendenziell als weniger störend empfunden werden als in der Wohnzone. Der Beschwerdeführerin ist zuzumuten, dass sie den Radius möglicher Alternativstandorte grosszügig definiert und Folgewirkungen einer Standortverlegung (bspw. Wiederaufbau des Kundenstamms) auf sich nimmt. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint das Finden eines geeigneten Alternativstandorts nicht als so