20 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 4 RA Nr. 110/2019/78 8 betrachtet, da sie den Verlust von Mietern befürchteten. Am gegenwärtigen Ort werde ihr Betrieb von Vermieterschaft und Anwohnern geduldet. Die Vorinstanz bezweifelt in ihrer Stellungnahme, dass kein Alternativstandort gefunden werden könne. Es handle sich wohl auch um eine Preisfrage. In finanziellen Interessen der Bauherrschaft sei aber kein besonderer Grund zu erblicken, der eine Ausnahme von den Zonenvorschriften rechtfertige.