Zwischen einer Wohnnutzung und einem Prostitutionsbetrieb besteht daher ein Nutzungskonflikt. Dieser ist nach der Rechtsprechung in Wohnzonen mit hohem Mindestwohnanteil zu Gunsten der Wohnzone und zu Lasten des Prostitutionsgewerbes zu lösen.18 Dies gilt unabhängig davon, ob konkrete Konfliktsituationen auftreten oder nicht. Als Nutzungsvorschriften haben die baurechtlichen Immissionsbeschränkungen abstrakte Geltung. Daher ist bei Wohnzonen mit hohem Mindestwohnanteil ein zwingendes öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Prostitutionsgewerbes unabhängig davon zu bejahen, ob der Betrieb diskret geführt wird oder nicht und ob er kaum materielle Immissionen verursacht.19