b) Im Bundesrecht ist als Planungsgrundsatz festgelegt, dass Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm, Erschütterungen möglichst verschont werden sollen.16 Entsprechend schreibt Art. 90 Abs. 1 BauV17 vor, dass in Wohnzonen stille Gewerbe bewilligt werden dürfen, sofern sie sich baulich gut einordnen und weder durch ihren Betrieb (Einwirkungen durch Lärm, Rauch, Staub, Geruch, Abgase, Licht, Erschütterungen und dgl.) noch durch den verursachten Verkehr störend wirken können. Innerhalb dieser Schranken bestimmt sich die zulässige Nutzung der Wohnzone nach kommunalem Recht.