a) Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der von ihr geführte Prostitutionsbetrieb den Nutzungsvorschriften der Wohnzone nicht entspricht, d.h. zonenwidrig ist. Sie macht aber geltend, dass ihr Betrieb in der Wohnzone nicht störe. Es habe bisher nie Beanstandungen wegen Immissionen durch den Betrieb bzw. die Kundschaft gegeben. Die Zonenwidrigkeit sei daher bloss theoretischer und nicht praktischer Natur. Dadurch werde das Interesse an der Durchsetzung der Zonenvorschriften relativiert.