65 Abs. 1 Bst. c VRPG haben.11 Vorausgesetzt ist aber, dass sie zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe haben und daher durch den angefochtenen Entscheid in höherem Masse als eine beliebige Drittperson berührt sind.12 Ergreift der Adressat eines Entscheids (hier der Bauherr) selbst kein Rechtsmittel, so kommt die Legitimation einer Drittperson nur in Betracht, wenn das Gesetz dies vorsieht oder aber die Drittperson ein selbständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen kann. Hierfür muss der Drittperson aus dem streitigen Entscheid ein unmittelbarer Nachteil erwachsen.