Die Stellung der heutigen Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ist damit nicht ganz klar. Soweit sie als (Mit-)Bauherrin am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt war und als Adressatin der Wiederherstellungsanordnung gilt, ist sie direkt gestützt auf Art. 40 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 1 BauG beschwerdeberechtigt.