Die Beschwerdeführerin ist im erstinstanzlichen Verfahren zunächst nicht als Bauherrschaft, sondern als Projektverfasserin und Vertreterin der Bauherrschaft aufgetreten.8 Sie reichte jedoch das Ausnahmegesuch betreffend Zonenkonformität in eigenem Namen ein. Das Regierungsstatthalteramt gewährte ihr am 21. Dezember 2018 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Bauabschlag mit Wiederherstellungsanordnung9, welches sie mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 22. März 2019 wahrnahm und beantragte, es solle ein 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 49