46 Abs. 2 Bst. e BauG), so können der Bauentscheid und die Wiederherstellungsverfügung zusammen angefochten werden.5 Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde sind nebst der Bauherrschaft und der Grundeigentümerschaft auch Dritte legitimiert, soweit sie durch die angefochtene Verfügung im Sinne von Art. 65 VRPG6 beschwert sind.7 Letzteres ist der Fall, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen haben oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung haben.