4.2 Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer 2 einen Fünftel der Parteikosten von Fr. 6'516.05, ausmachend Fr. 1'303.20 (inkl. MWST), zu bezahlen. 4.3 Der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 2 haben dem Beschwerdegegner vier Fünftel der Parteikosten von Fr. 7'807.15, ausmachend Fr. 6'245.70, zu gleichen Teilen zu bezahlen: Beschwerdeführer 1 Fr. 3'122.85 (inkl. MWST) Beschwerdeführer 2 Fr. 3'122.85 (inkl. MWST)