1.2 Die Beschwerde vom 2. Mai 2019 des Beschwerdeführers 2 wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffer 4.2 des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 2. April 2019 wird mit folgender Auflage ergänzt: "Die Sichtfelder sind vom Pflanzenwuchs freizuhalten, wenn dieser die Sichtverhältnisse bei den beiden Grundstückzufahrten tal- und bergwärts im Höhenbereich zwischen 0.60 m und 3.00 m behindert."