Anlass. Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer 1 einen Fünftel der Parteikosten von Fr. 3'017.00, ausmachend Fr. 603.40, und dem Beschwerdeführer 2 einen Fünftel der Parteikosten von Fr. 6'516.05, ausmachend Fr. 1'303.20, zu ersetzen. Der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 2 haben dem Beschwerdegegner vier Fünftel der Parteikosten von Fr. 7'807.15 je zu gleichen Teilen, ausmachend Fr. 3'122.85 pro Beschwerdeführer, zu ersetzen. III. Entscheid