c) Die Gebühr für die Publikationskosten von Fr. 1'381.15 im Zusammenhang mit der Projektänderung und dem Ausnahmegesuch wird gesondert ausgeschieden und kann den Beschwerdeführern 1 und 2 nicht angelastet werden. Diese Gebühr wird gestützt auf Art. 52 BewD vielmehr dem Beschwerdegegner auferlegt. Für das Inkasso der Publikationskosten von Fr. 1'381.15 ist die Gemeinde Leubringen/Evilard zuständig.