Ausserdem wurde der angefochtene Entscheid aufgrund der Rüge des Beschwerdeführers 2 betreffend die Verkehrssicherheit mit einer Auflage ergänzt. Es erscheint daher als gerechtfertigt, den Beschwerdeführern 1 und 2 vier Fünftel der Verfahrenskosten von Fr. 2'600.00 zu gleichen Teilen, ausmachend Fr. 1'040.00 pro Beschwerdeführer, zur Bezahlung aufzuerlegen. Der restliche Teil der Verfahrenskosten von Fr. 520.00 wird dem Beschwerdegegner auferlegt.