Allerdings trug der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren mit seiner Projektänderung dem Einwand des Beschwerdeführers 1 betreffend die geplante Stützmauer teilweise Rechnung. Damit sorgte der Beschwerdegegner für die (teilweise) Gegenstandslosigkeit der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 und gilt damit in diesem Punkt als unterliegend. Ausserdem wurde der angefochtene Entscheid aufgrund der Rüge des Beschwerdeführers 2 betreffend die Verkehrssicherheit mit einer Auflage ergänzt.