b) Die Grundsätze der Kostenverlegung sind in Art. 108 VRPG geregelt. Demnach werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Die Beschwerdeführer 1 und 2 lehnen das Vorhaben trotz der Projektänderung, die bewilligt werden kann, ab. Insoweit gelten sie als unterliegend. Allerdings trug der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren mit seiner Projektänderung dem Einwand des Beschwerdeführers 1 betreffend die geplante Stützmauer teilweise Rechnung.