Dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip wurde damit genügend Rechnung getragen. Weitere Lärmschutzmassnahmen wären unverhältnismässig. Insoweit sind die Beschwerden vom 1. und 2. Mai 2020 bzw. die Haupt- und Eventualanträge der Beschwerdeführer 1 und 2 unbegründet. 10. Kosten a) Zu beurteilen waren zwei separat eingereichte Beschwerden, die vereinigt wurden. Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'300.00 je Beschwerde, ausmachend Fr. 2'600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 3 GebV51).