Diese Sichtweise ist sachlich vertretbar und im Lichte der Gemeindeautonomie rechtlich haltbar. Die Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstands durch die Stützmauer kann erteilt werden. Nach der schlüssigen Einschätzung des OIK III bestehen bezüglich der Sichtverhältnisse und der Verkehrssicherheit keine Probleme 49 Vgl. www.fws.ch > Dienstleistungen > Lärmschutznachweis 50Vgl. Ziff. 2.2 der Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit (Stand 7. Juni 2019) abrufbar unter http://www.cerclebruit.ch/, Rubrik / Vollzugsordner/ 6 Industrie- und Gewerbelärm / 6.21 Wärmepumpen / Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen