9. Fazit Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Die geringfügige Änderung einer Stützmauer im Strassen- und Grenzbereich sprengt den Rahmen einer Projektänderung nicht. Die geänderte Stützmauer entspricht den Vorschriften des GBR. Aufgrund der topografischen Gegebenheiten (steiles Gelände) erlaubten die Vorinstanz und die Gemeinde zu Recht, die strittige Stützmauer 30 cm höher zu bauen als dies grundsätzlich erlaubt ist. Diese Sichtweise ist sachlich vertretbar und im Lichte der Gemeindeautonomie rechtlich haltbar.