Namentlich die pauschale Forderung des Beschwerdeführers 1, es seien gestützt auf das Vorsorgeprinzip konkrete Schalldruck- und Beurteilungspegel einzuhalten, stellt keine zielführende und praktikable Massnahme dar, um den Lärm einzelfallweise an der Quelle zu begrenzen. Mit welchen Massnahmen diese Forderung im konkreten Fall erreicht werden soll, zeigt der Beschwerdeführer 1 denn auch nicht auf. Vielmehr steht hier fest, dass die Anlage den massgeblichen Grenzwert in der Nacht deutlich unterschreitet und auch dem Vorsorgeprinzip genügend Rechnung getragen worden ist. Die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers 1 sind abzuweisen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.