Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes können keine weiteren Emissionsbeschränkungsmassnahmen gefordert werden, zumal hier der Planungswert von 45 dB(A) in der Nacht deutlich unterschritten ist. Weitere Lärmschutzmassnahmen sind ungeeignet und unverhältnismässig. Namentlich die pauschale Forderung des Beschwerdeführers 1, es seien gestützt auf das Vorsorgeprinzip konkrete Schalldruck- und Beurteilungspegel einzuhalten, stellt keine zielführende und praktikable Massnahme dar, um den Lärm einzelfallweise an der Quelle zu begrenzen.