e) Mit der Innenaufstellung der Anlagen, der Wahl von lärmarmen Geräten, der guten Standortwahl der Lichtschächte sowie der Auflage im angefochtenen Entscheid, wonach beide Wärmepumpen während der akustischen Nachtzeit, d.h. von 19.00 bis 7.00 Uhr, im Flüstermodus betrieben werden müssen, wurde hier dem Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV genügend Rechnung getragen. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes können keine weiteren Emissionsbeschränkungsmassnahmen gefordert werden, zumal hier der Planungswert von 45 dB(A) in der Nacht deutlich unterschritten ist.