ein Grenzabstand von 1 m gilt, ist sachlich vertretbar und mit Blick auf die Autonomie, die der Gemeinde bei der Auslegung und Anwendung der Nutzungsvorschriften zukommt, rechtlich auch haltbar. Ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre, prüft die BVD nicht.34 Der Beschwerdeführer 2 kann folglich mit dem Einwand, die unterirdische Einstellhalle sei Teil des Hauptgebäudes, weshalb ein Grenzabstand von 6 m gelte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach den Projektplänen hält die geplante, unterirdische Einstellhalle gegenüber der Parzelle Nr. J.________ den Grenzabstand gemäss Art. 21 Abs. 1 GBR von 1.00 m unbestritten ein.