e) Im vorliegenden Fall ist die fragliche Einstellhalle, ausser einer Fassade, namentlich die von der Parzellengrenze Nr. J.________ abgewandte Zufahrtsseite, vollständig unterirdisch angelegt. Dem Fassadenplan zufolge ist die Einstellhalle als eigenständige Parkanlage konzipiert und sie ist auch optisch als selbständiger Bauteil wahrnehmbar. Die Rechtsauffassung der Gemeinde und der Vorinstanz, wonach für diesen Bauteil gemäss Art. 21 Abs. 1 GBR ein Grenzabstand von 1 m gilt, ist sachlich vertretbar und mit Blick auf die Autonomie, die der Gemeinde bei der Auslegung und Anwendung der Nutzungsvorschriften zukommt, rechtlich auch haltbar.