d) Unter dem gewachsenen Boden dürfen nach Art. 21 Abs. 1 GBR Bauten und Bauteile bis 1.00 m an die Grundstückgrenze, mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn bis zur Grundstückgrenze, heranreichen. Abs. 2 von Art. 21 GBR legt weiter fest, dass unterirdische Bauten das gewachsene oder abgegrabene Terrain an keiner Stelle (ausser einer Fassade) um mehr als 1.20 m überragen dürfen. Die freigelegte Fassade darf dabei nicht innerhalb des kleinen Grenzabstands liegen.