c) Der Beschwerdegegner vertritt die Auffassung, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht nicht verletzt. Beim unterirdischen Parkplatz handle es sich offensichtlich um eine unterirdische Baute, für die nach Art. 21 GBR ein Grenzabstand von 1.00 m gelte. In ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2019 führte die Gemeinde aus, bei der unterirdischen Einstellhalle handle es sich um eine Konstruktion, die bis auf deren Zufahrt vollständig unterirdisch liege. Dieser Gebäudeteil dürfe folglich gestützt auf Art. 21 GBR näher an die Grenze reichen.