Es war dem Beschwerdeführer 2 denn auch möglich, den Bauentscheid sachgerecht anzufechten, wie seine Beschwerde zeigt. Die Vorinstanz war folglich nicht gehalten, noch detaillierter auszuführen, weshalb die Grenzabstände zur Nachbarparzelle Nr. J.________ eingehalten sind, zumal der Rügepunkt des Beschwerdeführers 2 in seiner Einsprache vom 27. April 2018 sehr allgemein gehalten war. Dass für die unterirdische Einstellhalle ein Grenzabstand