b) Vorliegend geht aus der Ziffer 3.2.4 des angefochtenen Gesamtentscheids hervor, dass sich die Vorinstanz mit dem Thema des Grenzabstands beschäftigte. Sie legte dar, weshalb sie diesen als eingehalten erachtete. Wie erwähnt, verlangt die Begründungspflicht nicht, dass sich die Behörde mit jedem Argument auseinandersetzen muss. Vielmehr durfte sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid hinsichtlich des Grenzabstands auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es war dem Beschwerdeführer 2 denn auch möglich, den Bauentscheid sachgerecht anzufechten, wie seine Beschwerde zeigt.