Weiter stellt sich der Beschwerdeführer 2 auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei hinsichtlich der Rüge, wonach das Vorhaben den Grenzabstand nicht einhalte, ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen. Dadurch habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.