Und schliesslich befand auch der OIK III, dass keine Gründe bestehen, den Strassenanschluss zu verweigern. In Übereinstimmung mit der Sichtweise der kantonalen Fachbehörde ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Strassenanschlussbewilligungen erteilte. Der Beschwerdeführer 2 kann aus dem Einwand, die Grundstückzufahrten zu den geplanten Wohnbauten seien zu steil, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. 7. Grenzabstand unterirdische Garage