6 Abs. 3 BauV befahren werden. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass die Fahrbahn des Chemin N.________ im Bereich der geplanten Hauszufahrt gerade verläuft und verhältnismässig breit ist. Dazu kommt, dass die Verkehrsbelastung auf diesem Strassenabschnitt sehr gering ist. Ausserdem bestehen nach der ortskundigen Strassenbaupolizeibehörde auch bei anderen Liegenschaften entlang des Chemin N.________ vergleichbare Verhältnisse. Und schliesslich befand auch der OIK III, dass keine Gründe bestehen, den Strassenanschluss zu verweigern.