k) Nach Art. 9 Abs. 1 BauV30 darf die Steigung von Erschliessungsstrassen in der Regel 12 Prozent betragen. Diese Bestimmungen finden auch auf private Hauszufahrten Anwendung.31 Es liegen hier aber besondere Verhältnisse im Sinn von Art. 6 Abs. 3 BauV vor (geringes Verkehrsaufkommen und ungünstige topografische Verhältnisse), die eine Steigung bis zu 15 Prozent erlauben. Den Projektplänen zufolge beträgt das Gefälle bei der Hauszufahrt zum geplanten Einfamilienhaus Chemin L.________ 15 13.8 Prozent. Mit Blick auf Art. 6 Abs. 3 BauV, der ein Gefälle bis 15 Prozent erlaubt, ist diese Hauszufahrt folglich nicht zu beanstanden.32