Die Auflage ist durch ein öffentliches Interesse gedeckt und für den Beschwerdegegner, gemessen an den im Baugesuch ausgewiesenen Baukosten von 2,2 Millionen Franken, ohne Weiteres zumutbar. Unter diesen Umständen ist es nicht nötig, Verkehrsspiegel anzubringen, zumal bei der vorliegenden Verkehrssituation nach der Einschätzung des OIK III auch eine Beobachtungsdistanz von 2.00 m gerechtfertigt wäre. Aus der Rüge, die Sichtweiten und Beobachtungsdistanzen seien bei den Strassenanschlüssen an den Chemin L.________ und Chemin N.________ nicht eingehalten, kann der Beschwerdeführer 2 nichts zu seinen Gunsten ableiten.